Satzung

§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Seniorenpfoten“ e.V.
2. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
3. Sitz des Vereins ist Hausen im Wiesental

§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein ist im Bereich des Tierschutzes tätig.
Zweck des Vereins ist die Vermittlung und Betreuung älterer Katzen und Hunde mit Senioren und Seniorinnen.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
– Vermittlung von älteren Hunden und Katzen an Senioren und Seniorinnen
– medizinische Betreuung der Tiere
– Übernahme der medizinischen Kosten im Bedarfsfall
– Inobhutnahme der Tiere bei Krankheit oder Tod der Betreuungsperson

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden.
2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b)durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied
c)durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder Vereinsinteressen oder bei Schädigung des Ansehens des Vereins

§ 6 Beiträge
Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden.

Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig

§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Aufnahme und Ausschluss von Mitglieden
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen
3. Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch ein Einladungsschreiben per Post oder E-Mail. Die Frist beginnt mir dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Online-Versammlungen sind alternativ zu einem Treffen möglich.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordungsgemäß einberufen wurde
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.
6. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch ohne Versammlung gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich abgeben. Beschlüsse können auch online gefasst werden, per E-Mail, Chat oder Telefonkonferenz
8. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig

§ 10 Finanzen
1. Der Verein finanziert sich aus Spenden
2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes

Vereinsgründer:
Dagmar Engel
Jürgen Bootsmann
Christel Leininger-Sänger
Renate Feist
Anette Maaßen-Boulden
Claudia Ines Schweizerhof